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BEG-Reform zum 21. Juli 2026: Das ändert sich bei BAFA und KfW
Das Wichtigste vorab
- Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. BAFA und KfW haben ihre Merkblätter zum selben Datum umgestellt.
- Der wichtigste Punkt für Eigentümer: Der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan wird erst ab 30.000 Euro förderfähiger Investition je Wohneinheit gewährt und nur auf den Betrag, der diese Schwelle übersteigt.
- Bereits zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen.
Was ändert sich?
Die Reform verschiebt Geld von den Boni zu den Grundsätzen und macht den Sanierungsfahrplan an eine Mindestgröße gebunden. Der Einkommensbonus ist dreistufig geworden, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt in Schritten, und beim Effizienzhaus wird die Erneuerbaren-Klasse zum Standard statt zum Bonus.[3]
Die wichtigsten Bausteine, alt gegen neu
| Baustein | Bis 20. Juli 2026 | Seit 21. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Bonus für den Sanierungsfahrplan | 5 % ohne Mindestvolumen | 5 % erst ab 30.000 Euro je Wohneinheit und nur auf den Teil darüber |
| Einkommensbonus | einstufig, 30 % | 40 % bis 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, 30 % bis 40.000 Euro, 10 % bis 50.000 Euro |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, danach halbjährlich 4 % weniger, ab Mitte 2028 keiner mehr |
| Förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch | 30.000 Euro | 28.000 Euro, alle sechs Monate 750 Euro weniger bis 22.000 Euro Ende 2030 |
| Effizienzhaus | Bonus von 5 % für die Erneuerbaren-Klasse, 120.000 Euro je Wohneinheit | Erneuerbaren-Klasse ist Standard ohne eigenen Bonus, 150.000 Euro je Wohneinheit |
| Bonus für besonders schlechte Bestandsgebäude | nur bei der Sanierung zum Effizienzhaus | auch bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle |
Stand: 21.07.2026[3]
Der Bonus für besonders schlechte Bestandsgebäude liegt bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bei 5 % und wird für höchstens drei Anträge gewährt.[2]
Ab wann und für wen?
Stichtag ist der 21. Juli 2026. Das BAFA führt seine Merkblätter seit diesem Tag in der Version 1.13, die KfW hat den Kredit 261 auf den Stand 07/2026 umgestellt und beschreibt die Grundlage als die am 21. Juli 2026 in Kraft getretene Richtlinie.[5]
Für laufende Vorhaben gilt: Die KfW schreibt, dass bereits zugesagte Anträge von den Änderungen nicht betroffen sind. Beim BAFA gilt jeweils die Fassung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell war. Wer vor dem 21. Juli 2026 gestellt hat, wird also nach der alten Fassung beschieden.[4]
Achtung
Ungeklärt bleibt, wie das BAFA mit Anträgen umgeht, die vor dem Stichtag eingegangen, aber noch nicht beschieden sind. Eine ausdrückliche Übergangsregelung dazu steht weder im Merkblatt noch in den FAQ des Ministeriums. Wenn Sie in dieser Lage sind, fragen Sie nach, bevor Sie Verträge unterschreiben.[1]Was ist jetzt zu tun?
- Geplante Maßnahmen daraufhin durchrechnen, ob sie je Wohneinheit über 30.000 Euro liegen. Darunter bringt der Sanierungsfahrplan keinen Bonus mehr.
- Einzelne Maßnahmen zu einem Paket bündeln, statt sie über Jahre zu verteilen: das ist seit dem 21. Juli der Unterschied zwischen Bonus und kein Bonus.
- Angebote und Kalkulationen prüfen, die vor dem Sommer erstellt wurden. Sie rechnen mit den alten Sätzen.
- Bei laufenden Anträgen den Bescheidstand klären, bevor neue Verträge geschlossen werden.
Häufige Fragen
Verliere ich den Bonus, wenn ich unter 30.000 Euro bleibe?
Ja, für diesen Antrag. Die Mindestinvestitionskosten müssen im jeweiligen Antrag erreicht werden; Beträge aus mehreren Anträgen werden nicht addiert. Bei drei Wohneinheiten liegt die Schwelle bei 60.000 Euro. Wärmeerzeuger sind vom Bonus ohnehin ausgenommen.
Gilt die Reform auch für meinen laufenden Antrag?
Bereits zugesagte Anträge sind laut KfW von den Änderungen nicht betroffen. Beim BAFA gilt die Fassung des Merkblatts, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell war. Für Anträge, die vor dem Stichtag eingegangen, aber noch nicht beschieden sind, gibt es keine ausdrückliche Regel.
Lohnt sich der Sanierungsfahrplan jetzt überhaupt noch?
Der Prozentsatz ist nicht mehr das Hauptargument, die Höchstgrenze schon. Mit gewährtem Bonus verdoppeln sich die förderfähigen Höchstbeträge auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit und je 30.000 Euro für die zweite bis sechste. Wer ein größeres Paket plant, holt daraus mehr heraus als aus den fünf Prozentpunkten.
Quellen
- [1] BAFA: Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung, BEG EM Zuschuss, Version 1.13, Stand 21.07.2026, abgerufen am 2.9.2026 · Quelle öffnen
- [2] BAFA: Förderübersicht BEG EM, Stand 28.07.2026, abgerufen am 2.9.2026 · Quelle öffnen
- [3] BMWE: Sozialer, effizienter und fokussierter. Die neue Gebäudeförderung (BEG), Stand 09.07.2026, abgerufen am 2.9.2026 · Quelle öffnen
- [4] KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung, Stand gültig ab 21.07.2026, abgerufen am 2.9.2026 · Quelle öffnen
- [5] KfW: Merkblatt Kredit 261, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Wohngebäude, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026, abgerufen am 2.9.2026 · Quelle öffnen

Ingenieur und zertifizierter Energieberater bei Powersystems Consult
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